Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2024/05
Ziff. 6.1. RS 2024/05, Allgemeines
Im § 60a SGB XIV wird die Übermittlung von Daten zwischen den Krankenkassen und den zuständigen Verwaltungsbehörden geregelt, um eine beiderseitige Datentransparenz und Aktualisierung der Datenbestände herzustellen. Insbesondere soll damit eine valide Datengrundlage für die Höhe der Pauschalabgeltung nach § 60 Absatz 5 SGB XIV ab dem Jahr 2030 geschaffen werden. Hinsichtlich der Meldeverpflichtungen ist das Datenerhebungsverfahren zeitlich und inhaltlich gestuft. Im Weiteren haben die Krankenkassen auch Daten an den GKV-Spitzenverband zu übermitteln. Die Einzelheiten zu den Datenerhebungsverfahren sind den folgenden Abschnitten zu entnehmen.
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