Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.6. RS 2024/05
Ziff. 6.6. RS 2024/05, Verwaltungsvereinbarung
(1) Nach § 60 Absatz 6 SGB XIV ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der BfSE und dem GKV-Spitzenverband zu schließen, die neben Näherem zu den Pauschalabgeltungen auch die Einzelheiten der Ein- und Durchführung der erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren regeln soll. Diese bedarf der Zustimmung des BMAS, des BMG und der Länder.
(2) Aus den bereits oben beschriebenen Gründen wurde Näheres zur Pauschalabgeltung und die Durchführung der erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren, soweit diese die Übermittlung von Daten nach § 60a Absatz 1 bis 4 SGB XIV betrifft, nicht in einer Verwaltungsvereinbarung, sondern in Rundschreiben der BfSE an die Länder geregelt. Für das Datenübermittlungsverfahren nach § 60a Absatz 5 SGB XIV, welches für die Jahre 2026 bis 2028 durchzuführen ist, ist aus Sicht der GKV der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung allerdings erforderlich, um insbesondere das Verwaltungshandeln zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden und den Krankenkassen in diesem Kontext zu regeln (siehe Ausführungen in Abschnitt 6.5.1).
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