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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 Bürgergeld-V
§ 1 Bürgergeld-V, Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11a SGB II genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
- 1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 EUR nicht übersteigen,
- 2. (weggefallen)
- 3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 EUR kalenderjährlich nicht übersteigen,
- 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
- 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
- 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Absatz 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. 6. 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. 9. 1990 und 23. 9. 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. 9. 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. 1. 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
- 7. nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
- 8. Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
- 9. bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 EUR monatlich nicht übersteigen,
- 10. eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 SGB VI, soweit diese Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet,
- 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
- 12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 EUR nicht überschreiten,
- 13. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Nummer 2 gestrichen durch V vom 28. 5. 2020 (BGBl. I S. 1206).
Nummer 3 neugefasst durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
Nummer 5 geändert durch V vom 28. 5. 2020 (BGBl. I S. 1206).
Nummer 7 eingefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1743).
Nummer 8 geändert durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780).
Nummer 9 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 10 neugefasst durch V vom 20. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) (1. 1. 2024).
Nummer 11 angefügt durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780).
Nummer 12 angefügt durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780), geändert durch V vom 19. 12. 2011 (BGBl. I S. 2833), V vom 10. 12. 2020 (BGBl. I S. 2925) und V vom 13. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38).
Nummern 13, 14 und 16 gestrichen durch V vom 20. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) (1. 1. 2024), bisherige Nummer 15 wurde Nummer 13.
Nummer 13 angefügt durch V vom 16. 3. 2021 (BGBl. I S. 358), geändert durch V vom 13. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38) und V vom 20. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) (1. 1. 2024).
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(2) 1 Bei der § 9 Absatz 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. 2 § 11a SGB II gilt entsprechend.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Absätze 3, 5 und 6 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 3.
(3) 1 Die Verletztenrente nach dem SGB VII ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2 Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 SGB XIV, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3 Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag 2/3, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % 1/3 der Mindestgrundrente nach dem SGB XIV.
Sätze 2 und 3 geändert durch V vom 20. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) (1. 1. 2024).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
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