Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 Bürgergeld-V
§ 4 Bürgergeld-V, Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen
1 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2 Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
- 1. Sozialleistungen,
- 2. Vermietung und Verpachtung,
- 3. Kapitalvermögen sowie
- 4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.
Nummer 2 geändert durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780).
Nummer 3 geändert durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780).
Nummer 4 angefügt durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780), neugefasst durch V vom 21. 6. 2011 (BGBl. I S. 1175).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten