Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Personenkreis
Die Familienversicherung erstreckt sich auf den Ehegatten, [den Lebenspartner,] die Kinder sowie auf die den Kindern gleichgestellten Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder[, sowie die Kinder von familienversicherten Kindern] des Mitglieds der Krankenkasse. Ohne Bedeutung für die Familienversicherung ist, ob zwischen dem Mitglied und seinem Ehegatten [oder Lebenspartner] bzw. seinen Kindern eine Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften besteht.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten