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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.3.2. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.3.2. RS 1988/01, Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 3 SGB V)
(1) Versicherungsfreie (§ 6 SGB V) oder von der Versicherungspflicht befreite (§ 8 SGB V) Ehegatten[, Lebenspartner] und Kinder werden von der Familienversicherung nicht erfasst.
(2) Zweck dieser Vorschrift ist es, solche Angehörigen, die nicht zu dem schutzbedürftigen Personenkreis gehören oder aufgrund eigenen Entschlusses der GKV nicht als Mitglied angehören wollen, auch nicht als Familienversicherte in die Solidargemeinschaft einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für bisher von der Familienversicherung erfasste Studenten, wenn sie während der Dauer des Studiums eine im Rahmen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Familienversicherung weiter erfüllt sind.
(3) Bei Beamten und beamtenähnlichen Personen ist die Versicherungsfreiheit davon abhängig, dass sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Entfallen diese Ansprüche (z. B. bei einer längerfristigen Beurlaubung), kann eine Familienversicherung in Betracht kommen.
(4) Eine ähnliche Situation ergibt sich für Arbeiter und Angestellte, die im Rahmen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfrei sind, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Sie können auch für die Dauer [einer Elternzeit] nicht in die Familienversicherung einbezogen werden. Erst wenn nach Ablauf [der Elternzeit] die Gründe für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit entfallen sind, weil etwa der Entschluss gefasst wurde, die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufzunehmen, kann eine Familienversicherung begründet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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