Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Verhältnis von Leistungsansprüchen aus der Familienversicherung zu Ansprüchen aus anderen Trägerbereichen
Die Abgrenzung der Leistungsansprüche aus der Familienversicherung gegenüber Ansprüchen aus anderen Trägerbereichen (gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, BVG usw.) richtet sich nach den auch für Mitglieder der Krankenkasse geltenden einschlägigen Bestimmungen. Bzgl. Einzelheiten wird auf die besonderen Veröffentlichungen der Spitzenverbände der Krankenkassen verwiesen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten