Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 13 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Sachleistungsprinzip
Absatz 1 bekräftigt das bereits in § 2 Absatz 2 für die GKV festgeschriebene Sachleistungsprinzip. Eine Kostenerstattung darf nur vorgenommen werden, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten