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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01
§ 13 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01, Zu Unrecht abgelehnte Leistung
(1) Im Gegensatz zu der unter Abschnitt 2.1 beschriebenen Alternative der "nicht rechtzeitig erbrachten Leistung" ist für den Kostenerstattungsanspruch bei "zu Unrecht abgelehnten" Leistungen die vorherige Einschaltung der Krankenkasse unabdingbare Voraussetzung. Eine Ablehnung der Leistungen durch die Krankenkasse muss sich im Nachhinein als unrechtmäßig herausstellen.
(2) Die Krankenkasse kann den Kostenerstattungsanspruch nicht mit dem Hinweis auf die vorherige — ggf. auch rechtskräftig gewordene — Ablehnung der Sachleistung verweigern, sondern muss in einem neuen Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit ihrer früheren Entscheidung überprüfen (§ 44 SGB X).
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