Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01
§ 24 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01, Prüfung durch den Medizinischen Dienst
Nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 ist die Notwendigkeit der Leistungen nach § 24 grundsätzlich vom Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Auf die Ausführungen zu § 23 (Abschnitt 10) wird verwiesen.
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