Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Vergütung
Nach der Begründung wird davon ausgegangen, dass die Gesundheitsuntersuchung durch eine entsprechende ärztliche Beratung ergänzt wird. Nach § 85 Absatz 2 [Satz 5] SGB V wird die Gesundheitsuntersuchung durch eine Pauschale vergütet. Mit dieser Pauschale ist zugleich die ärztliche Beratung abgegolten.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten