Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 26 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Aufgaben anderer Stellen
Die Aufgaben und die Zuständigkeit anderer Stellen (z. B. öffentlicher Gesundheitsdienst) für Maßnahmen der Gesundheit von Kindern [und Jugendlichen] bleiben unberührt.
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