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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung
(1) Die kieferorthopädische Behandlung bleibt auch als Kostenerstattungsleistung weiterhin Bestandteil der vom Zahnarzt/Kieferorthopäden zu erbringenden Leistungen im Rahmen der [vertragszahnärztlichen] Versorgung. Grundlage für die Abrechnung der kieferorthopädischen Leistungen ist die im BMV-Z/EKV-Z vorgesehene Vergütung.
(2) Dies hat zur Folge, dass sowohl die Kieferorthopäden als auch die kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte den Versicherten nur die zwischen der Kassenzahnärztlichen [Bundesvereinigung] und den Krankenkassen vereinbarten Gebühren in Rechnung stellen dürfen. Vor Beginn der Behandlung erstellt der Zahnarzt einen Behandlungsplan, aus dem neben dem medizinisch erforderlichen Behandlungsziel auch die Gebührenziffern zu entnehmen sind.
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