Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Begrenzung der Honorarhöhe und des Leistungsanspruchs
(1) Trotz des Kostenerstattungsanspruchs für die kieferorthopädische Behandlung bleibt der Versicherte [Vertragspatient]. Die Zahnärzte dürfen ihren Patienten nur die im BMV-Z/EKV-Z vorgesehenen Vergütungen in Rechnung stellen. Die Krankenkasse ist nur berechtigt, diese Kosten bei ihrer Erstattung zugrunde zu legen. Die vereinbarten Gebühren werden für eine Behandlungsdauer von 4 Jahren bemessen, aber innerhalb der ersten 3 Behandlungsjahre quartalsweise berechnet.
(2) Mit den Gebühren nach Ziffer 119 und 120 BMV-Z/EKV-Z, die für insgesamt 3 Behandlungsjahre vergütet werden, ist eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsvierteljahren abgegolten, sodass im 4. Behandlungsjahr keine Teilrechnungen zu erstellen sind.
(3) Über das 4. Behandlungsjahr hinausgehende noch erforderliche Leistungen sind mit Begründung und Angabe der voraussichtlichen weiteren Behandlungszeit zu beantragen (Verlängerung).
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