Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Die Versorgung mit Hilfsmitteln zählt zu den Regelleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Hilfsmittel werden als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten