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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Verbandmittel
Nach § 35 Absatz 3 [Satz 2 SGB V kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einheitliche] Festbeträge auch für Verbandmittel festsetzen.
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