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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Umfang der Krankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung wird [vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant] erbracht. Sie beinhaltet insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Absatz 1 SGB V), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung[; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation]. [Bei stationärer Behandlung umfassen die] Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendig werdende Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten im Krankenhaus (§ 11 Absatz 3 SGB V).
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