Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB V Ziff. 5.2. RS 1988/01
§ 60 SGB V Ziff. 5.2. RS 1988/01, Benutzung eines Taxis oder Mietwagens
Die Übernahme der Kosten für ein Taxi oder Mietwagen kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischem Grunde nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens ist in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Als erstattungsfähige Fahrkosten gelten die im Rahmen der entsprechenden Verträge (§ 133 SGB V) vereinbarten Preise.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten