Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 32 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 32 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Berechnung der Zuzahlung
(1) Unter Verordnung ist das "Rezept" und nicht das einzelne, verordnete Heilmittel zu verstehen. Werden auf einem "Rezept" verschiedene Heilmittel (z. B. Massage und Fango) verordnet, hat der Versicherte somit als Zuzahlung 10 EUR für die Verordnung sowie 10 % der Heilmittelkosten zu leisten.
(2) Im Falle der Heilmittelerbringung als Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten neben der 10%igen Zuzahlung auch die Verordnungsgebühr zu entrichten.
Beispiel:
Verordnung einer Serie von 6 x Massage (je 9,31 EUR) plus Warmpackung (je 6,65 EUR)
Berechnung der Zuzahlung:
10 % von 9,31 EUR = 0,93 EUR (kaufm. gerundet) x 6 (Einheiten) | = 5,58 EUR |
10 % von 6,65 EUR = 0,67 EUR (kaufm. gerundet) x 6 (Einheiten) | = 4,02 EUR |
+ 1 Verordnung | = 10 EUR |
Gesamtzuzahlungsbetrag | = 19,60 EUR |
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten