Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 Absatz 2 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 33 Absatz 2 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Wiedereinsatz/Fallpauschale
Sofern Produkte im Wiedereinsatzverfahren leihweise oder im Rahmen einer Fallpauschale überlassen werden, berechnet sich die Zuzahlung aus den der Krankenkasse jeweils entstehenden Kosten.
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