Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2.7. RS 2016/04
Ziff. 1.2.7. RS 2016/04, Verwendungsregeln für die Datensätze und Datenbausteine
(1) Der DSKO muss als 2. Datensatz direkt nach dem Vorlaufsatz (VOSZ) an die Annahmestelle übermittelt werden. Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch sein mit der Reihenfolge der Merkmale im DSME. Die Zuordnung der Datenbausteine in Verbindung mit Personengruppenschlüssel und Abgabegrund zum DSME ist der Anlage 3 zu entnehmen.
(2) Mitteilungen zur Änderung der Betriebsdaten (DSBD) können auch ohne DSME übermittelt werden.
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