Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.6. RS 2016/04
Ziff. 1.3.6. RS 2016/04, Steuerdaten
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1. 1. 2022 in allen Entgeltmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt erstellt werden, die Steuerdaten vorzugeben. Hierbei handelt es sich um
- - die Steuernummer des Arbeitgebers,
- - die Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b AO und
- - die Art der Versteuerung, wobei die Ziffer "1" zu verwenden ist, sofern die Pauschsteuer in Höhe von 2 % abgeführt wird. In allen anderen Fällen ist die Ziffer "0" zu verwenden.
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