Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.7.1.3. RS 2016/04
Ziff. 2.7.1.3. RS 2016/04, Krankenkassenmeldung — Rückmeldung zum Bestehen der Mitgliedschaft
(1) Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers mit dem GD 10, 11 oder 40 erhalten Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2021 eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Darüber hinaus übermitteln die Krankenkassen ab dem 1. 1. 2024 eine elektronische Rückmeldung bei einer Anmeldung mit dem GD 12 im Lichte eines Beitragsgruppenwechsels, sofern der privat krankenversicherte Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig wird.
(2) Die Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungsstatus, insoweit sind folgende Konstellationen möglich:
Angaben der Krankenkasse in der Rückmeldung | ||||
Krankenversicherungsstatus | Anmeldung an die zuständige Krankenkasse | Feststellung zur Mitgliedschaft | Zeitraum Beginn Mitgliedschaft | Stornierung der Anmeldung erforderlich |
GKV Mitglied Pflichtversicherung | JA | Mitgliedschaft besteht | Beginn-Datum der Anmeldung | NEIN |
GKV Mitglied Pflichtversicherung Mitgliedschaft liegt in der Zukunft | JA | Mitgliedschaft besteht | Beginn-Datum abweichend vom Beginn-Datum der Anmeldung | JA |
GKV Mitglied Pflichtversicherung | NEIN | Mitgliedschaft besteht nicht | Keine Angabe | JA |
GKV Mitglied Freiwillige Versicherung | JA | Mitgliedschaft besteht | Beginn-Datum der Anmeldung | NEIN |
GKV Mitglied Freiwillige Versicherung | NEIN | Mitgliedschaft besteht nicht | Keine Angabe | JA |
GKV Familienversicherung | JA | Mitgliedschaft besteht nicht * | Beginn-Datum der Anmeldung | NEIN |
GKV Familienversicherung | NEIN | Mitgliedschaft besteht nicht | Keine Angabe | JA |
PKV | — | Mitgliedschaft besteht nicht | Keine Angabe | NEIN ** |
* In den Einzelfällen, in denen trotz der mehr als geringfügigen Beschäftigung eine Familienversicherung besteht, erhält der Arbeitgeber trotz Abgabe der Anmeldung an die zuständige Krankenkasse die Rückantwort "Mitgliedschaft besteht nicht", da die Familienversicherung keine eigene Mitgliedschaft begründet.
** Soweit der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist, erfolgt die Anmeldung gegenüber einer Krankenkasse in ihrer Form als Einzugsstelle. Ungeachtet ihrer Einzugsstellenfunktion ist die Krankenkasse nach § 175 SGB V verpflichtet, eine Rückmeldung aus Anlass der Anmeldung zu erstellen. Die Rückmeldung mit der Information "Mitgliedschaft besteht nicht" führt nicht zur Stornierung.
Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft — Mitgliedschaft besteht
(3) Neben der Information zur Feststellung der Mitgliedschaft wird der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder des Krankenkassenwechsels angegeben. Die Angabe entspricht grundsätzlich dem Beginn-Datum der Anmeldung.
(4) Bei einem Krankenkassenwechsel (Anmeldung mit GD 11) ist es möglich, dass in der Rückmeldung ein in der Zukunft liegendes Datum von der Krankenkasse angegeben wird, sofern z. B. aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bindefrist die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. In diesen Fällen sind die Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung der Krankenkasse angegebenen Datum erneut abzugeben.
Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft — Mitgliedschaft besteht nicht
(5) Sofern in der Rückmeldung angegeben wird, dass keine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht, erfolgt keine Angabe eines Zeitpunktes.
(6) Sofern der Arbeitgeber die Information erhält, dass eine Mitgliedschaft nicht besteht, muss der Arbeitgeber die Anmeldung stornieren, die korrekte Krankenkasse ermitteln und die Anmeldung erneut abgeben. In den Einzelfällen einer Familienversicherung gilt dies nur, sofern der Arbeitgeber feststellt, dass die Anmeldung gegenüber einer unzuständigen Krankenkasse abgegeben wurde.
(7) Die elektronische Bestätigung der Krankenkasse ist der Nachweis über die bestehende Mitgliedschaft. Weitere papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen erfolgen nicht.
(8) Bestehende papiergebundene Mitgliedschaftsbestätigungen verlieren zum 1. 1. 2021 nicht ihre Gültigkeit und sind weiterhin aufzubewahren. Es erfolgen insoweit bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen keine zusätzlichen elektronischen Bestandsmeldungen zum Start des neuen Verfahrens im Januar 2021.
(9) Das elektronische Verfahren gilt nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
(10) Rückmeldungen zum Bestehen der Mitgliedschaft erfolgen im Übrigen nur im Verfahren mit den Arbeitgebern und mit der Künstlersozialkasse. In den Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit (VFMM= "KVTBD") und der Rentenversicherung (VFMM = "KVTRV") erfolgen keine Rückmeldungen.
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