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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.7. RS 2016/04
Ziff. 3.1.1.7. RS 2016/04, Anfrage nach einer Versicherungsnummer
(1) Anträge auf Vergabe einer Versicherungsnummer mit dem DSME und dem Grund der Abgabe 99 führen häufig zu einer manuellen Überprüfung durch die Sachbearbeitung beim Rentenversicherungsträger. Die Abweichungen von persönlichen Daten, wie z. B. Namensangaben, Geburtsdaten usw. sind weitgehend auf unkorrekte Angaben in den Meldungen zur Vergabe einer Versicherungsnummer zurückzuführen.
(2) Die Einzugsstellen können in den Fällen, in denen eine Versicherungsnummer nicht bekannt ist, zunächst eine Anfrage nach einer Versicherungsnummer unter Verwendung des DSME (Abgabegrund = 99) bei der DSRV vornehmen. Der DSME muss die Datenbausteine DBNA, DBAN und DBVR (Abgabegrund = 04) enthalten. Der Datenbaustein DBGB kann geliefert werden. Im DBGB sind in jedem Fall zumindest das Geburtsdatum und das Geschlecht zu beschicken.
(3) Die DSRV prüft zunächst anhand des Geburtsdatums und des Geschlechts im Stammsatzbestand, ob eine Rentenversicherungsnummer vorhanden ist. Wird eine Rentenversicherungsnummer ermittelt, erfolgt die Bewertung der Vergleichsoperanten unter Berücksichtigung der Anschrift — soweit diese vorhanden ist. Ergibt die Bewertung eine ausreichende Übereinstimmung oder fehlt die Anschrift im Stammsatz (z. B. "unbekannt verzogen"), wird geprüft, ob der Familienname und der Vorname sowie ggf. der Geburtsname im Anfragedatensatz und im Stammsatz identisch sind. Die Rückmeldung einer Rentenversicherungsnummer unterbleibt, wenn der Versicherte verstorben ist.
(4) Die Rückmeldung an die Einzugsstelle erfolgt durch die DSRV mit dem DSME (Grund der Abgabe = 99) und dem DBVR (Abgabegrund = 05).
(5) Im DBVR wird im Feld VSNRZH die eindeutig ermittelte Rentenversicherungsnummer mitgeteilt. Die Datenbausteine DBNA und DBGB werden ggf. mit den Angaben im Stammsatzbestand aktualisiert; d. h. Familienname, Vorname, Geburtsname und Geburtsort werden zurückgemeldet.
(6) Sofern keine Rentenversicherungsnummer eindeutig ermittelt werden kann, enthält das Feld VSNRZH bei Rückantworten Grundstellung (Leerzeichen); die Datenbausteine DBNA und ggf. DBGB werden unverändert zurückgemeldet.
(7) Für die Anfragen nach Versicherungsnummern im Verfahren zur Vergabe einer Krankenversichertennummer gelten die vorstehenden Ausführungen mit der Abweichung, dass der DBGB (Geburtsangaben) immer zu liefern ist.
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