Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.1.2.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.1. RS 2022/06, Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 137 Absatz 1 SGB III haben Versicherte, die
- - arbeitslos sind,
- - sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- - die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
(2) Arbeitslos gemäß § 138 Absatz 1 SGB III sind Versicherte, die
- - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit),
- - sich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
- - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten