Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.1.2.11. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.11. RS 2022/06, Beziehende von Qualifizierungsgeld (§§ 82a bis 82c SGB III)
(1) Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wird ab dem 1. 4. 2024 mit dem Qualifizierungsgeld eine neue Leistung im SGB III eingeführt.
(2) Auch für Versicherte während eines Qualifizierungsgeld-Anspruchszeitraums besteht ein Anspruch auf Krankengeld, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
(3) Das Qualifizierungsgeld wird für Beschäftigte geleistet, die an einer Weiterbildung teilnehmen, da ihnen durch den Strukturwandel der Verlust ihres Arbeitsplatzes droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Hierbei darf das bestehende Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Fördervoraussetzung sind ein starker Transformationsdruck, der die Weiterbildung eines erheblichen Teils der Belegschaft erfordert, sowie eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag (ausgenommen Kleinstunternehmen mit unter 250 Beschäftigten).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten