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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.5. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.5. RS 2022/06, Mutterschaftsgeldbezug
Ist die Versicherte während des Mutterschaftsgeldbezuges arbeitsunfähig erkrankt, so ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu ermitteln. Ist die Versicherte nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezuges arbeitsunfähig erkrankt, bevor ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vorliegt, ist entsprechend 3.1.1.1.1.2.1 zu verfahren. Als Versicherte in diesem Zusammenhang gilt nach § 1 Absatz 4 MuSchG in Verb. mit §§ 22 Absatz 3, 27 Absatz 3 Nummer 4 PStG jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt unabhängig von dem im Geburtsregister eingetragenen Geschlecht.
Beispiel 55: AU-Beginn während des Mutterschaftsgeldbezugs
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10. 5. |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats | |
Bezug von Mutterschaftsgeld vom | 17. 2. bis 26. 5. |
maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum | Februar |
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. 2. bis 16. 2. zu ermitteln.
Beispiel 56: AU-Beginn kurz nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezugs — Entgeltzeitraum noch nicht abgerechnet
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 8. 6. |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats | |
Bezug von Mutterschaftsgeld vom | 17. 2. bis 26. 5. |
maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum | Mai |
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 27. 5. bis 31. 5. zu ermitteln, weil der Mai zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgerechnet aber abgeschlossen ist.
Beispiel 57: AU-Beginn kurz nach dem Ende des Mutterschaftsgeldbezugs — Entgeltzeitraum ist bereits abgerechnet
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 11. 6. |
monatliche Entgeltabrechnung jeweils am 10. des folgenden Monats | |
Bezug von Mutterschaftsgeld vom | 17. 2. bis 26. 5. |
maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum | Mai |
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 27. 5. bis 31. 5. zu ermitteln.
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