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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.1.2.2. RS 2022/06
Ziff. 3.1.2.1.2.2. RS 2022/06, Bemessung des Arbeitsentgelts nach der Arbeitsleistung
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts in den Fällen, in denen der vom Ergebnis der Arbeit abhängige Akkord- oder Stücklohn von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist (schwankende Monatsbezüge), ist das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch 90 zu teilen.
Beispiel 74: Regelentgelt bei schwankenden Monatsbezügen
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10. 5. | |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | ||
maßgebender Bemessungszeitraum: | ||
Februar | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 400 EUR |
März | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 460 EUR |
April | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 520 EUR |
insgesamt | 7 380 EUR |
Ergebnis:
Das Regelentgelt beträgt 82 EUR (7 380 EUR : 90 Tage).
(2) Liegen in dem auf 3 Monate verlängerten Bemessungszeitraum Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung vor oder ist der Versicherte noch keine 3 Monate im Betrieb beschäftigt, ist das erzielte Arbeitsentgelt durch 90 Tage abzüglich der Fehltage zu teilen. Fehlzeiten werden mindernd berücksichtigt, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt.
Beispiel 75: Regelentgelt bei schwankenden Monatsbezügen mit Fehlzeiten
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10. 5. | |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | ||
maßgebender Bemessungszeitraum: | ||
Februar | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 400 EUR |
März | Bruttoarbeitsentgelt = | 2 460 EUR |
April | Bruttoarbeitsentgelt = | 1 380 EUR (14 unbezahlte Fehltage) |
insgesamt | 6 240 EUR |
Ergebnis:
Das Regelentgelt beträgt 82,11 EUR (6 240 EUR : 76 Tage (90 Tage - 14 unbezahlte Fehltage).
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