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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.2.1.9. RS 2022/06
Ziff. 4.1.2.1.9. RS 2022/06, Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung im Übergangsbereich
(1) Für Arbeitnehmende im Übergangsbereich 1 (§ 20 Absatz 2 SGB IV) gelten besondere Regelungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
(2) Die besondere Beitragsberechnung wird nicht bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Daher hat eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der "normalen" Beitragsberechnung zu erfolgen (§ 47 Absatz 1 Satz 8 SGB V).
(3) Sofern Einmalzahlungen im Rahmen einer Beschäftigung im Übergangsbereich gezahlt werden, siehe 4.1.3.5.
1 Der Begriff "Übergangsbereich" ersetzt zum 1. 7. 2019 den bisherigen Begriff "Gleitzone", siehe RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilitätsgesetz.
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