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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2.5.1. RS 2022/06
Ziff. 8.2.5.1. RS 2022/06, Allgemeines und gesetzliche Grundlagen
(1) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
- - ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
- - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Absatz 2 SGB VI).
(2) Bei diesem Vorgehen spricht man von einer Antragsfiktion.
(3) Beziehen Versicherte bereits eine teilweise Erwerbsminderungsrente und eine der obenstehenden Situationen tritt ein, so gilt der seinerzeitige Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente. § 116 Absatz 2 SGB VI bewirkt in diesen Fällen die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags und will für Versicherte vor allem rentenrechtliche Nachteile ausschließen, welche sich daraus ergeben können, dass sie — entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente — zunächst nur Reha-Leistungen, nicht aber auch Rente beantragen (BT-Drs. 11/4124 S. 179 zu § 117). Die Fiktion kann allerdings auch belastende Wirkungen entfalten (BSG, Urteil vom 26. 6. 2008 — B 13 R 37/07).
(4) Die Aufforderung zur Stellung eines Antrages nach § 51 Absatz 1 SGB V bietet den Krankenkassen daher die Möglichkeit, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar — wegen der Rentenantragsfiktion in § 116 Absatz 2 SGB VI — einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn (§ 99 SGB VI, § 30 Absatz 1 ALG) der antragsabhängigen Leistung (§ 19 SGB IV, §§ 115 Absatz 1 Satz 1, 116 Absatz 2 SGB VI, §§ 44 Absatz 1 ALG) und auf deren Höhe (§§ 77 Absatz 2, 264d SGB VI, § 23 Absatz 8 ALG) zu nehmen. Dies kann einen Wegfall der Leistungszuständigkeit der Krankenkasse für das Krankengeld schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) bewirken. In diesem Fall verbleibt lediglich der überschießende Krankengeldspitzbetrag des bereits gezahlten Krankengelds nach § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB V bei Versicherten.
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