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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.1.3. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.3. RS 2022/06, Schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung
(1) Geschädigte erhalten nach § 47 Absatz 1 SGB XIV Krankengeld der Sozialen Entschädigung, wenn eine anerkannte Schädigungsfolge Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder wegen dieser eine schädigungsbedingte stationäre Behandlung erforderlich ist. Auch wenn nur eine Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt ist, findet dennoch die gesamte Gesundheitsstörung Berücksichtigung und kann demnach zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dies gilt allerdings nicht, falls die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung hat. Zu den stationären Behandlungen gehört neben der Behandlung in einem Krankenhaus auch diejenige in einer Rehabilitationseinrichtung.
(2) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1 SGB V gelten auch Geschädigte, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können (§ 47 Absatz 3 SGB XIV). Soweit und solange aber dennoch Arbeitsentgelt oder sonstiges Erwerbseinkommen erzielt wird, weil die Maßnahme nicht ganztätig durchgeführt wird, ruht der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung (siehe auch Abschnitt 11.5).
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