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Ziff. 12.2.1.1.4.4. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.4.4. RS 2022/06, Beziehende von Übergangsgeld
(1) Übergangsgeld soll als Entgeltersatzleistung Menschen finanziell unterstützen, die sich beruflich in einem Übergang befinden. Infolgedessen ist der Ausfall von Übergangsgeld einem Verdienstausfall im Sinne des § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V gleichzusetzen. Daher kann für Beziehende von Übergangsgeld ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 44b Absatz 1 SGB V erfüllen.
(2) Sofern Übergangsgeld während einer Begleitung nach § 44b SGB V nicht ausfällt, z. B. Zahlung von Übergangsgeld zwischen 2 Bildungsmaßnahmen (§ 71 Absatz 1 SGB IX), besteht kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da es an einem Verdienstausfall mangelt.
(3) Können Leistungsbeziehende die Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Begleitung nach § 44b SGB V nicht in Anspruch nehmen, ist gesetzlich — anders als beim Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit — keine Weiterzahlung des Übergangsgeldes vorgesehen, weshalb ein Anspruch nach § 44b SGB V bestehen kann, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
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