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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.10. RS 2022/06
Ziff. 12.7.10. RS 2022/06, Ruhen bei Arbeitskampf
(1) Es besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, sofern die Begleitung nach dieser Norm während einer Arbeitskampfmaßnahme erfolgt und der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitskampfmaßnahme kein Arbeitsentgelt zahlt. Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt jedoch trotz der Arbeitskampfmaßnahme (teilweise) fort, besteht ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 12.2.1.1.11.3).
(2) Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V vor Eintritt einer Arbeitskampfmaßnahme, besteht der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V auch während der Arbeitskampfmaßnahme fort, da man der oder dem Versicherten nicht unterstellen kann, dass sie oder er sich an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt hätte.
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