Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.2. RS 2024/06
Ziff. 8.2. RS 2024/06, Leistungsruhen nach § 16 Absatz 3a SGB V
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (vgl. § 16 Absatz 3a Satz 2 1. Halbsatz SGB V).
(2) Die Regelung zum Leistungsruhen gemäß § 16 Absatz 3a und 3b SGB V gilt auch im Hinblick auf Leistungsansprüche nach § 33a SGB V. Damit greifen die in Bezug auf eine einheitliche kassen(arten)übergreifende Rechtsauslegung gefundenen Grundsätze — beispielsweise zur Umsetzung des Leistungsruhens bei chronischen Erkrankungen oder akuten Schmerzzuständen sowie bei Beendigung des Leistungsruhens — gleichermaßen. Dementsprechend muss ggf. auch in Bezug auf die jeweilige digitale Gesundheitsanwendung im Einzelfall entschieden werden, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt ein Leistungsruhen zum Tragen kommt.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten