Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 ArbZG
§ 23 ArbZG, Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
- 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
- 2. beharrlich wiederholt,
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
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