Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SGB V
§ 17 SGB V, Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).
(1) 1 Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. 2 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1. die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
- 2. Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind,
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818) und G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 SeeArbG entstanden sind.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) in Verb. mit Bekanntmachung vom 28. 12. 2007 (BGBl. I S. 3305) und durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).
Zu § 17 siehe RS 1988/01 § 17 SGB V.
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