Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24a SGB V
§ 24a SGB V, Empfängnisverhütung
§ 24a eingefügt durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398).
(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2 Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) 1 Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 22. 3. 2019 (BGBl. I S. 350). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Zu § 24a siehe Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch [ESA-RL]; RS 2023/02.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten