Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65a SGB V
§ 65a SGB V, Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
§ 65a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) 1 Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 2 Um den Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang verarbeiten.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(1a) 1 Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.
(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368).
(3) 1 Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. 2 Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. 3 Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148). Satz 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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