Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108a SGB V
§ 108a SGB V, Krankenhausgesellschaften
§ 108a eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
1 Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. 2 In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3 Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.
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