Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132h SGB V
§ 132h SGB V, Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
§ 132h eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Zu § 132h siehe RS 2016/03 Ziff. 4.
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