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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 133 SGB V
§ 133 SGB V, Versorgung mit Krankentransportleistungen
(1) 1 Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Absatz 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. 3 Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. 4 Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. 5 Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
- 1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
- 2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
- 3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des PBefG.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
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