Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 199 SGB V
§ 199 SGB V, Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
(1) 1 Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Absatz 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. 2 Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
(2) 1 Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen. 2 Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.
Zu § 199 siehe RS 2018/05.
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