Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 200 SGB V
§ 200 SGB V, Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
(1) 1 Eine Meldung nach § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV hat zu erstatten
- 1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, der Träger dieser Einrichtung,
- 2. für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der zuständige Rehabilitationsträger,
- 3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(2) 1 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 2. Halbsatz haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist, ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. 2 Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform auszustellen. 3 Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständige Krankenkasse ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 199a Absatz 2 Satz 4.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(3) 1 Die Ausbildungsstätten von versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 2. Halbsatz haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Weitere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Zu § 200 siehe RS 2002/02 Ziff. C.I, RS 2020/03 Ziff. 6.
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