Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 249 SGB V
§ 249 SGB V, Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
(1) 1 Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2 Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind.
Absatz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Zu § 249 siehe RS 1997/01 Ziff. B, RS 2007/06, RS 2022/11.
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