Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB XI
§ 13 SGB XI, Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
- 1. nach dem SGB XIV und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
- 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
- 3. aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) 1 Die Leistungen nach dem SGB V einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V bleiben unberührt. 2 Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V zu leisten sind.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(3) 1 Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege
- 1. nach dem SGB XII,
- 2. nach dem LAG, dem RepG und dem FlüHG
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022).
Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191). Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830). Satz 3 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Absatz 3a gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(4) 1 Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,
- 1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
- 2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
- 3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. 7. 2019 evaluiert.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(5) 1 Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem AsylbLG, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. 3 Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(6) 1 Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. 2 Dies gilt nicht
- 1. in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 BGB,
- 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl. I S. 1656).
Zu § 13 siehe RS 2023/06 § 13 SGB XI.
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