Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 StGB
§ 106 StGB, Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer
- 1. den Bundespräsidenten oder
- 2. ein Mitglied
- a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b) der Bundesversammlung oder
- c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren.
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