Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 291 StGB
§ 291 StGB, Wucher
(1) 1 Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
- 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- 2. für die Gewährung eines Kredits,
- 3. für eine sonstige Leistung oder
- 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
(2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
- 2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
- 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lässt.
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