Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 114d StPO
§ 114d StPO, Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
(1) 1 Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. 2 Darüber hinaus teilt es ihr mit
- 1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
- 2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
- 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 und 2,
- 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
- 5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
- 6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
- 7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.
(2) 1 Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 und 2 mit. 2 Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Absatz 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.
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