Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 305a StPO
§ 305a StPO, Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
(1) 1 Gegen den Beschluss nach § 268a Absatz 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2 Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
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