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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 HeilM-RL
§ 39 HeilM-RL, Psychisch-funktionelle Behandlung
(1) Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen mentaler Funktionen, insbesondere psychosozialer, emotionaler, psychomotorischer Funktionen und Funktionen der Wahrnehmung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und ggf. der Teilhabe.
(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie
- - Stabilisierung oder Besserung globaler mentaler Funktionen
- - des quantitativen und qualitativen Bewusstseins,
- - der Orientierung zu Ort, Zeit und Person,
- - der Intelligenz (z. B. bei Demenz),
- - globaler psychosozialer Funktionen (z. B. bei Autismus),
- - der psychischen Energie, des Antriebs und des Schlafes,
- - Stabilisierung oder Besserung spezifischer mentaler Funktionen
- - der Aufmerksamkeit,
- - des Gedächtnisses,
- - der Psychomotorik (z. B. Tempo),
- - der Emotionen (z. B. Affektkontrolle),
- - der Wahrnehmung (räumlich-visuell),
- - des Denkens (Denktempo, Inhalte),
- - höherer kognitiver Funktionen, wie des Abstraktionsvermögens, und des Einsichts- und Urteilsvermögens,
- - der Handlungsplanung,
- - der Selbst- und Zeitwahrnehmung.
(3) Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere
- - Entwicklung oder Wiederherstellung und Erhalt von Aktivitäten:
- - aus dem Bereich allgemeine Aufgaben und Anforderungen (z. B. tägliche Routine in richtiger Reihenfolge durchführen, Tagesstrukturierung),
- - aus dem Bereich Lernen und Wissensanwendung (z. B. bewusste sinnliche Wahrnehmung, Aufmerksamkeit fokussieren),
- - aus dem Bereich interpersoneller Interaktionen und Beziehungen (soziale Interaktion, Aufbau und Erhalt von Beziehungen),
- - der Selbstversorgung und des häuslichen Lebens (z. B. Waren des täglichen Bedarfs beschaffen),
- - Stärkung der Eigenverantwortlichkeit, des Selbstvertrauens und der Entscheidungsfähigkeit,
- - Erlernen von Kompensationsstrategien ggf. unter Nutzung vorhandener Hilfsmittel und Umgang mit externen Hilfen.
(4) Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.
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